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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.05.2018 von rb Baumaschinen Detlef Rinke, 02633 Göda, Dreistern 24
1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt jedes Vertrages. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn die andere Vertragspartei sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.
2 Angebote, Aufträge und Mietverträge
2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande. Irrtümer in der Offerte oder Auftragsbestätigung berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass von der anderen Vertragspartei Schadensansprüche jedweder Art geltend gemacht werden können.
2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd Maß gebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.
2.3 Für Mietverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht in den Mietbedingungen etwas anders vereinbart ist.
3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit
3.1 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners begründen, können wir weitere Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung oder Kaution abhängig machen. Wir können der Vertragspartei für die Vorauszahlung der Ware oder der Leistung eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht. Ist die Lieferung oder Leistung bereits erfolgt, so wird der Rechnungsbetrag ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.
3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Vertragspartei sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.
4 Preise
4.1 Unsere Preise gelten "ab Standort 02633 Göda, Dreistern 24" sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Vertragspartner getroffen wurde. Transportkosten, Versandkosten, Versicherungskosten, Verpackungskosten und sonstige Nebenkosten sind nicht im Preis enthalten.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Liegt zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag einer Lieferung mehr als 1 Monat, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, und hat sich in dieser Zeit unsere gültige Preisliste geändert, so können wir anstelle des vereinbarten Kaufpreises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. Wir werden dem Käufer vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Der Käufer kann in diesem Fall hinsichtlich der Waren, für die der Preis erhöht worden ist, von seiner Bestellung zurücktreten. Er muss den Rücktritt spätestens am nächsten Werktag nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung schriftlich erklären. Eine Übersendung per Telefax oder per E-Mail genügt.
5 Lieferzeit
5.1 Alle genannten Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
5.2 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist die andere Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Wird uns die Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder von der Vertragspartei gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.
5.4 Vor Ablauf der gemäß Absatz 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Vertragspartner weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Vertragspartner vertraglich oder gesetzlich (z.B. wegen Interessewegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
5.5 Bei einem etwaigen Liefer- oder Leistungsverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
6 Versand
6.1 Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.
6.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.
7 Zahlung
7.1 Unsere Rechnungen, auch Teilrechnungen, sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung und nach Rechnungserhalt bar ohne Abzug zahlbar, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung.
7.2 Der Käufer kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt.
7.3 Bei Zahlungsverzug werden sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Die Art der
Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen behalten wir uns vor. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
7.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
8 Gewährleistung/Haftung
8.1 Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von 2 Tagen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
8.2 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
8.3 Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
8.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von uns verweigert wird. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
8.5 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
8.6 Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 5 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.7 Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.8 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in Punkt 7 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.
8.9 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen erfüllt hat.
9.2 Die Vertragspartei hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Vertragspartei hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.
9.3 Kommt die Vertragspartei seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung unsererseits nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.
10 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für Zahlungen von Lieferungen und Leistungen unser Standort 02633 Göda, Dreistern 24.
11 Datenschutz nach EU-DSGVO und BDSG (neu)
Die Vertragspartei ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung (Angebots-, Auftrags- und Vertragsabwicklung, Leistungserbringung, Kundenbetreuung) erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen, Anschriften, Telefonnummern, Mobiltelefonnummern, E-Mail-Adressen u.s.w.) zu oben genannten Zwecken erheben, verarbeiten, übermitteln und nutzen und wir diese Daten sorgsam verwenden. Ebenso akzeptiert die Vertragspartei die permanente Zugangskontrolle des Betriebsgeländes mittels temporärer Videoaufzeichnung und Sicherung durch Alarmanlagen.
Die Vertragspartei hat Widerrufs- und Auskunftsrecht.
12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen der Vertragspartei und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
12.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.
12.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist der Gerichtsstand in 02625 Bautzen.
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Mietbedingungen Stand 01.05.2018 von rb Baumaschinen Detlef Rinke, 02633 Göda, Dreistern 24
Für alle Vermietungen und die damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen, auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten die nachstehenden Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten sowie ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, auch dann, wenn wir anderslautenden Bedingungen nicht widersprechen.
1 Mietzeit, Haftungsbeschränkung bei Verzug
1.1 Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Nimmt der Mieter zur vereinbarten Zeit das Gerät nicht ab, sind wir berechtigt, das Gerät ander-weitig zu vermieten.
1.2 Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Rücklieferung in jedem Fall durch den Mieter zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes rechtzeitig vorher anzukündigen (Freimeldung). Wünscht der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit, so hat er dies dem Vermieter im Voraus rechtzeitig mitzuteilen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
1.3 Die Rücklieferung gilt als erfolgt (Ende der Mietzeit), wenn das Mietgerät vollständig und in einem ordnungsgemäßen betriebsfähigen Zustand sowie nach vereinbarten Bedingungen auf unserem Lagerplatz oder an einem anderen Rücklieferungsort eintrifft und die Freimeldefrist gewahrt wurde.
1.4 Wir sind berechtigt, dem Mieter statt des vereinbarten Gerätes ein funk-tionell gleichwertiges Gerät zu Verfügung zu stellen.
2 Gefahrenübergang, Mängelrüge und Haftung
2.1 Mit Übergabe der Geräte an den Mieter, Spediteur oder Dritte hat der Mieter für die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie der Verschlech-terung des Mietgegenstandes, so z.B. auch Diebstahl, einzustehen und dem gemäß Ersatz zu leisten, falls er den Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß zurückgeben kann.
2.2 Für die Ladung, deren Verteilung und Ladungssicherung sowie deren Transport und für die Be- und Entladung ist der Frachtführer (Kraftfahrer) verantwortlich.
2.3 Der Mieter hat das Gerät bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu prüfen und gegebenenfalls sofort zu rügen, ansonsten haftet er für alle bei der Rückgabe festgestellten Mängel, soweit er nicht das Gegenteil beweisen kann. Probelauf und Einweisung erfolgen bei Übergabe.
2.4 Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter anzuzeigen.
2.5 Rügt der Mieter nicht rechtzeitig, steht ihm kein Mietminderungsrecht zu.
2.6 Im Falle begründeter Mängel, die wir zu vertreten haben, sind wir berechtigt und verpflichtet, die Mängel auf unsere Kosten zu beheben. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind mit Ausnahme einer zulässigen Mietminderung nach Absprache mit dem Vermieter wegen zeitweiligen Ausfalls ausgeschlossen.
2.7 Ist der Mangel durch den Mieter zu vertreten, erfolgt dessen Beseitigung auf Kosten des Mieters, ein Mietminderungsrecht steht ihm nicht zu.
2.8 Alle weitergehenden Schadensansprüche, gleich welcher Art und gleich aus welchen Gründen sind ausgeschlossen. Für den normalen betriebs-bedingten Verschleiß haftet der Vermieter.
2.9 Vor Inbetriebnahme ist die Bedienungsanleitung zu lesen. Die Sicherheits-bestimmungen sind zu beachten.
3 Mietberechnung, Aufrechnung, Zurückhaltung
3.1 Dem Vertrag werden die am Tag der Anmietung gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Mindestmiete ist ein Tag. Für 1 bis 4 Tage gilt die Preiskategorie "Tag" für 5 bis 19 Tage die Kategorie "Woche" und für mehr als 20 Tage die Kategorie "Monat". Die Mietpreise sind für normalen Verschleiß und Beanspruchung festgesetzt und gelten grundsätzlich pro Miet-Tag, wobei der einschichtige Betrieb von max. 8 Betriebsstunden zugrunde gelegt wird. Überstunden werden mit 1/8 des Tages-Mietsatzes berechnet.
3.2 Der vereinbarte Mietpreis versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Benötigtes Zubehör wird zusätzlich berechnet. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Montage, Demontage, benötigte Hilfsmittel wie Autokrane, Tieflader usw., Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. berechnen wir gesondert.
3.3 Die Miete sowie die Nebenkosten sind ohne jeglichen Abzug rein netto so-fort zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Überschreitet der Mieter die Zahlungsfrist um mehr als eine Woche, so gerät er, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, in Verzug und schuldet ab diesem Zeit-punkt Zinsen in Höhe von 11,2%. Gegebenenfalls ist eine Vorauszahlung zu leisten oder eine Kaution in angemessener Höhe für den Zeitraum zu hinterlegen.
3.4 Kommt der Mieter mit einer Miet-Rate oder einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Rückstand oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und uns bestehenden Geschäften in gleicher Weise in Rückstand oder werden uns wesentliche Verschlechterungen in seinen Vermögensverhältnissen bekannt oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für uns nicht mehr zumutbar ist, so sind wir berechtigt, unverzüglich das Mietgerät wieder anzunehmen oder stillzulegen. Der Mieter ist verpflichtet, den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu dulden und den Gerätestandort mitzuteilen. Entstehen uns aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer, Kosten, Mietausfälle oder andere nachweisbare Schäden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
3.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch rechtskräftig feststeht.
3.6 Die Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.
4 Stilllegeklausel
4.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu ver-treten hat (z.B. Frost, Hochwasser), besteht für den Mieter die Möglichkeit nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter das Gerät stillzulegen.
4.2 Der Mieter hat für die Stilllegezeit die vereinbarte Maschinenversicherung zu zahlen.
4.3 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen mit Angabe des Standortes und des aktuellen Standes des Betriebsstundenzählers und die Stilllegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
5 Unterhaltspflicht und Haftung des Mieters
5.1 Der Mieter ist verpflichtet:
a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung zu schützen
b) für fach- und sachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigen Zustand zu halten.
c) notwendige Instandsetzungen nur durch uns vornehmen zu lassen
d) das Gerät in ordnungsgemäßen, betriebsfähigen und kompletten Zustand zurückzuliefern
5.2 Wird das Gerät nicht in dem unter Ziffer 5.) Absatz 1 d bezeichneten Zu-stand zurückgegeben, so sind wir berechtigt, unter gleichzeitiger Benach-richtigung des Mieters respektive dessen Beauftragten/Rücklieferers sofort mit der Wiederinstandsetzung auf Kosten des Mieters zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich in dem Fall, wenn der Mieter die Mängel bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung zu vertreten hat. Entsteht uns in diesem Fall ein weiterer Schaden, so ist auch dieser zu ersetzen.
5.3 Der Mieter ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, irgend-welche Reparaturen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu las-sen. Im Falle eines Verstoßes stehen dem Mieter keinerlei Aufwendungs-ersatzansprüche zu. Im Übrigen haftet er für alle Schäden, die sich aus dieser Eigenmächtigkeit ergeben.
5.4 Wir sind berechtigt, das gemietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und uns das Betreten der Baustelle zu erlauben.
5.5 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den vor-gesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellen wir auf Wunsch entsprechende Datenblätter zur Verfügung.
5.6 Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden d.h. insbeson-dere dürfen sie nicht über die festgelegte Leistung hinaus belastet werden.
5.7 Das Gerät wird ohne Bedienungspersonal vermietet. Jeder Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung entsprechend den Bestimmungen der UVV, StVO und allen weiteren geltenden Normen vorgenommen wird.
5.8 Die Geräte sind im Einsatz bestmöglich gegen Verschmutzung zu schützen. Grundsätzlich sind diese nach Mietbeendigung in einwandfrei gereinigtem Zustand zurückzugeben.
5.9 Für Schäden, die durch die Anwendung der Mietgeräte Dritten gegenüber entstehen, haftet ausschließlich der Mieter.
5.10 Für angemietete Maschinen und Geräte erfolgt die Berechnung einer Maschinenversicherung. Grundlage der Maschinenversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten Allianz ABMG 2012 - Fassung September 2012-. Die Berechnung erfolgt kalendertäglich, den Betrag entnehmen Sie dem jeweiligen Mietvertrag. Schäden an Gummiketten und Reifen sind nicht versichert. Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte oder getäuschte Versicherungsfälle sind ausgeschlossen. Für Kompakt-, Mini und Mobilbagger, Radlader, Arbeitsbühnen, Betonfräsen, Kompressoren, Stromerzeuger, Rüttelplatten, Walzen sowie Holzhäcksler und ähnliche Geräte und Maschinen beträgt der vertraglich geregelte Selbstbehalt mind. 1.000,00 Euro. Bei Glasbruchschäden beträgt der Selbstbehalt generell 200,00 Euro unabhängig vom vertraglich geregelten Selbstbehalt. Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub beträgt der Selbstbehalt 25%, mindestens aber 2.500,00 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsobjekt. Treffen mehrere Selbstbehalte zusammen, so gilt der jeweilige höhere Selbstbehalt.
6 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
6.1 Der Mieter darf Dritten das Gerät nicht überlassen noch Rechte aus dem Vertrag abtreten oder andere Rechte an dem Gerät einräumen.
6.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät gelten machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns darüber unverzüglich zu unterrichten und dem Dritten von unseren Rechten durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
6.3 Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Ziffer 6.) Absatz 1. und 2., so ist er verpflichtet, uns alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.
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